Zuverlässig. Sauber. Sicher.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.  Allgemeines

Der Abschluss von Verträgen mit der BLÄSER GROUP erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitsnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes.

2.  Leistungen

Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgerecht zu erledigen. Mängel in der Leistungsdurchführung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß durchgeführt. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung der Leistung in einem angemessenen Zeitraum nach BGB berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Rechnungskürzung nur berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, den 24.12. oder 31.12., so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch zusteht. Auch in den Fällen, in dem im Leistungsverzeichnis ein Turnus von zwei x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer beim Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag, den 24.12. oder 31.12. nicht verpflichtet, die ausfallenden Leistungen auszugleichen.

3.  Winterdienst

Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzungen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Bezahlung erfolgen: Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird; Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird; Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser; bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen. Soweit Zugänge- und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

4.  Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von einer turnusgemäßen Bewirtschaftung ab, kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ohne Berechnung die erforderlichen Schlüssel, kaltes Wasser und Strom zur Verfügung. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien und Maschinen.

5.  Vergütungen

Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von drei Werktagen fällig. Ersatzteile und Material für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Erlass des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung seiner vertraglich geschuldeten Leistung berechtigt. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.

6.  Preisanpassungsklausel

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Mindest- und Tariflöhne, der IG Bau und des Gebäudereiniger-Handwerkes, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem Ersten des Monats in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der Preisanpassungsklausel einverstanden, ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht.

7.  Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachte Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 1 Mio. EUR pauschal für versicherte Personen und/oder Sachschäden und 500 Tsd. EUR für versicherte Vermögensschäden. Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das 2-fache je Versicherungsjahr.

8.  Haftung Winterdienst

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall, außergewöhnliche Wetterlagen (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, Glatteisbildung, Blitzeis, extreme Schneemengen) baulicher Zustand des Objektes, oder auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein- und ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser) verunreinigten Flächen und durch Eiszapfenbildung ereignen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfaltspflicht nicht vermeidbar waren, oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten. Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadensansprüche unverzüglich, jedoch längstens 3 Tage ab Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen.

9.  Betriebsübergang

Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.

10.  Datenschutz

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Erlangte Kenntnisse über geschützte personenbezogene Daten dürfen zu keinem anderen als dem zur jeweiligen vorgegebenen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet, bekannt gegeben oder zugänglich gemacht machen.

11.  Salvatorische Klausel

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

12.  Gerichtsstand/ Außergerichtliches Schlichtungsverfahren

Mit Vollkaufleuten und mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäfts berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, wird als Gerichtsstand der Sitz der Hauptverwaltung des Auftragnehmers, Ahrensbök, vereinbart. Der Gerichtsstand Ahrensbök wird mit Personen, die nicht Vollkaufleute sind, ausdrücklich und ausschließlich für das Mahnverfahren vereinbart. Der Auftragnehmer nimmt nicht am außergerichtlichen Schlichtungsverfahren gemäß § 36 VSBG teil.

Stand: Mai 2023